Zulassungs- und Überführungskosten erhöhen Diesel-Schadenersatz

Justiz - Bild: Lightspruch via Twenty20
Justiz - Bild: Lightspruch via Twenty20

Beim Schadenersatz für Dieselfahrer, die wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ihr Auto an den Motorhersteller zurückgeben, sind auch die Zulassungs- und Überführungskosten erhöhend anzurechnen. Gleiches gilt für einen Satz Winterreifen, wenn er mit dem Fahrzeug an den Hersteller zurückgegeben wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (Az: VI ZR 291/20)

Der Kläger hatte im April 2014 einen Skoda Yeti Outdoor 2.0 TDI gekauft, der mit dem abgasmanipulierten VW-Motor EA 189 ausgerüstet war. 2018 verlangte er Schadenersatz gegen Rückgabe das Autos.

Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung hat VW als Hersteller des Motors die Kunden vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und muss daher Schadenersatz leisten. Für die bisherige Nutzung des Autos müssen sich die Kunden allerdings eine kilometerabhängige Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Im Streitfall verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm VW daher zur Zahlung von 22.090 Euro gegen Rückgabe des Skoda Yeti. Zulassungs- und Überführungskosten sowie 692 Euro für einen Satz Winterreifen ließ das OLG unberücksichtigt.

Hierzu betonte nun der BGH, dass zwar laufende Unterhaltskosten wie Inspektionen und Reparaturen den Schadenersatz nicht erhöhen. „Anderes gilt aber für Zulassungs- und Überführungskosten als Teil der Anschaffungskosten.“

Grundsätzlich erstattungsfähig seien zudem auch Kosten für Sonderausstattungen, fahrzeugtypspezifisches Zubehör und behindertengerechten Umbau. Dies umfasse auch die hier geltend gemachten Winterräder. Voraussetzung sei allerdings, dass der Kunde die Zusatzräder mit dem Auto zurückgibt.

Nach diesen und weiteren Maßgaben soll im Streitfall nun das OLG Hamm den Schadenersatz neu berechnen.

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