Schwerkranke Menschen haben laut dem Oberverwaltungsgericht Münster nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung. Das Gericht wies in einem am Mittwoch vorgelegten Urteil die Klagen von drei Schwerkranken ab, die eine Sondergenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Kauf eines Mittels zum Suizid erwirken wollten.
Das Bundesinstitut sei aber „nicht verpflichtet, schwerkranken Menschen, die den Entschluss zum Suizid gefasst haben, hierfür den Erwerb“ eines todbringenden Mittels zu erlauben, urteilte das Gericht in Münster. Es bestätigte damit Urteile des Verwaltungsgerichts Köln.
Eine Sondererlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln könne das Bundesamt nur dann erteilen, wenn diese „dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern“, hieß es in dem Richterspruch aus München. Eine Erlaubnis, „die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, dient nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen“.
Außerdem gebe es Sterbehilfeorganisation, die einen begleiteten Suizid auch ohne das beantragte Mittel ermöglichten, heißt es in dem Urteil.
Die drei Kläger leiden an Multipler Sklerose, Krebs und einem schweren psychischen Leiden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hatte es abgelehnt, ihnen eine Sondererlaubnis zum Kauf eines Medikaments zur Selbsttötung zu erteilen.