Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie befasst: Am Donnerstag wurde in Karlsruhe über die Frage verhandelt, ob ein Bundesland einem Gastwirt Entschädigung für die Corona-Maßnahmen zahlen muss. Dies sei eine Frage von „sehr grundsätzlicher Bedeutung“, sagte der Vorsitzende Richter des dritten Zivilsenats, Ulrich Herrmann. Ein Urteil soll in zwei Wochen fallen. (Az. III ZR 79/21)
Im konkreten Fall geht es um eine Gaststätte mit Hotel in Brandenburg. Insgesamt müssten sich die Gerichte in Deutschland mit vielen ähnlichen Rechtsstreits befassen, erklärte Herrmann zu Beginn der Verhandlung.
Das Land Brandenburg ließ im März vor zwei Jahren, wie die anderen Bundesländer auch, die Gaststätten vorübergehend schließen. Touristen durften im Hotel nicht mehr übernachten, der Kläger durfte nur noch einen Abholservice für Getränke anbieten. Er bekam zwar Corona-Soforthilfe in Höhe von 60.000 Euro von der brandenburgischen Investitionsbank, das reiche aber bei Weitem nicht aus, wie sein Anwalt vor Gericht erläuterte.
Der Betriebsausfall sei „enorm“, jeden Tag seien dem Gastwirt Umsätze in Höhe von mehr als 5400 Euro entgangen. Er fordert nun noch 27.000 Euro. Dabei geht es erst einmal um einen Zeitraum von sechs Wochen. Insgesamt sei das Lokal deutlich länger geschlossen gewesen, sagte die Tochter des Klägers, die zur Verhandlung nach Karlsruhe gereist war. Auch nach dem Ende des Lockdowns hätten die Einnahmen nicht mehr die Höhe von vor der Pandemie erreicht.
In den Vorinstanzen, vor dem Landgericht Potsdam und dem Oberlandesgericht in Brandenburg, hatte die Klage keinen Erfolg. Herrmann deutete nun an, dass sie auch vor dem BGH scheitern könnte. Der Staat hafte hier womöglich nicht.
Der Anwalt der klagenden Familie argumentierte unter anderem, dass seine Mandanten ein „Sonderopfer“ erbracht hätten, da die Maßnahmen sie im Vergleich zu anderen besonders schwer getroffen hätten. Auch würde gegen das Gleichheitsgebot verstoßen: Sowohl mit dem Coronavirus Infizierte als auch Gesunde – wie der Kläger – hätten sich an das Verbot halten müssen.
Der Anwalt des Landes Brandenburg war anderer Meinung. Es gehe nicht um die Infektion einzelner Gastwirte, sondern um die allgemeine Ansteckungsgefahr in Gaststätten, argumentierte er. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie träfen viele Menschen.
Zudem habe Corona insgesamt einen negativen Einfluss auf die Wirtschaft, dies sei nicht nur eine Folge der Schutzmaßnahmen. „Wie die Folgen einer solchen Pandemie zu behandeln sind, ist Aufgabe des Gesetzgebers“, sagte er.
Der BGH will voraussichtlich in zwei Wochen eine Entscheidung verkünden, wie Herrmann ankündigte. Ende Januar war ein Gastwirt in Karlsruhe mit einer Klage gegen seine Betriebsschließungsversicherung gescheitert, die im Lockdown nicht zahlte. Auch diese Entscheidung wirkte sich auf zahlreiche ähnliche Fälle in ganz Deutschland aus.