Deutschland und Frankreich weisen dutzende russische Diplomaten aus

Auswärtiges Amt - Bild: flickr.com/photos/119091468@N08/ - CC BA-SA 2.0
Auswärtiges Amt - Bild: flickr.com/photos/119091468@N08/ - CC BA-SA 2.0

Als Reaktion auf die Gräueltaten in der ukrainischen Ortschaft Butscha weisen Deutschland und Frankreich dutzende Diplomaten aus. Die Bundesregierung erklärte am Montag 40 russische Diplomaten zu „unerwünschten Personen“. Die Arbeit dieser Botschaftsangehörigen sei „eine Bedrohung für diejenigen, die bei uns Schutz suchen“, erklärte Bundesaußenministerin Annalena Baerbock (Grüne). „Dies werden wir nicht weiter dulden.“ Paris will nach Angaben aus Außenministeriumskreisen 35 Diplomaten des Landes verweisen.

Bei den Betroffenen in Deutschland sei „von einer Zugehörigkeit zu russischen Nachrichtendiensten auszugehen“, verlautete am Montag in Berlin. Sie hätten nun fünf Tage Zeit, Deutschland zu verlassen.

Die Bundesregierung habe entschieden, „eine erhebliche Zahl von Angehörigen der russischen Botschaft zu unerwünschten Personen zu erklären, die hier in Deutschland jeden Tag gegen unsere Freiheit, gegen den Zusammenhalt unserer Gesellschaft gearbeitet haben“, erklärte Baerbock. Dem russischen Botschafter wurde die Entscheidung demnach am Nachmittag mitgeteilt.

„Die Bilder aus Butscha zeugen von einer unglaublichen Brutalität der russischen Führung und derer, die seiner Propaganda folgen, von einem Vernichtungswillen, der über alle Grenzen hinweggeht“, erklärte Baerbock. „Ähnliche Bilder müssen wir noch aus vielen anderen Orten befürchten, die russische Truppen in der Ukraine besetzt haben.“

Die Ausweisung wird die Beziehungen zwischen Deutschland und Russland nach Ansicht der russischen Botschaft in Berlin weiter „verschlechtern“. Die „unbegründete Reduzierung des diplomatischen Personals der russischen Vertretungen in Deutschland“ werde „den Raum für die Aufrechterhaltung des Dialogs zwischen unseren Ländern verengen“, schrieb die Botschaft am Montagabend im Messengerdienst Telegram. Dies werde zu einer weiteren Verschlechterung der deutsch-russischen Beziehungen führen.

Verfassungsschutz-Chef Thomas Haldenwang lobte hingegen den Schritt der Regierung. „Das Bundesamt für Verfassungsschutz begrüßt die Ausweisung russischer Diplomaten ausdrücklich“, sagte er dem „Spiegel“. „Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Russlands sind häufig der Ausgangspunkt nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung und Operationen.“ Von den russischen Geheimdiensten in Deutschland gehe eine ernstzunehmende Gefahr aus.

In der Vorwoche hatten bereits mehrere Partnerländer russische Diplomaten ausgewiesen – unter anderem die USA, die Niederlande, Polen, Bulgarien, die Slowakei, Tschechien, Irland und Belgien. Die Ausweisungen standen in Zusammenhang mit dem russischen Krieg in der Ukraine.

Am Montagabend folgte auch Frankreich: Es werde eine große Zahl russischer Diplomaten ausgewiesen, deren „Aktivitäten französischen Sicherheitsinteressen widersprechen“. Der Schritt erfolge im Rahmen einer europäischen Vorgehensweise, teilte das Außenministerium in Paris mit. Litauen wies unterdessen wegen des Ukraine-Kriegs sogar den russischen Botschafter aus.

Das Auswärtige Amt in Berlin macht bei der Ausweisung Gebrauch von dem völkerrechtlichen Instrument, ausländische Diplomaten zur „persona non grata“ („unerwünschten Person“) zu erklären. Ihre Tätigkeit vor Ort wird durch die entsprechende Benachrichtigung an den Heimatstaat beendet. Der Heimatstaat ist völkerrechtlich verpflichtet, die „persona non grata“ abzuberufen; der fragliche Diplomat oder die Diplomatin muss das Gastland innerhalb einer bestimmten Frist verlassen.

Geregelt werden Rechte und Pflichten von Diplomaten durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Wichtigstes Vorrecht ist danach die Immunität eines Diplomaten. Wird er zur „persona non grata“ erklärt, kann das Gastland die Immunität mit Ablauf der Ausreisefrist aberkennen.

Ein konkretes Fehlverhalten des diplomatischen Personals ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes keine Voraussetzung für die Erklärung zur „persona non grata“. Vielmehr liegt dieser Schritt demnach voll im Ermessen des Gastlandes und muss nicht begründet werden.

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