Regenbogenflagge darf an Bundesgebäuden gehisst werden

Regenbogenflagge
Regenbogenflagge

Die Regenbogenflagge darf fortan zu bestimmten Anlässen auch an Bundesgebäuden gehisst werden. Wie das Bundesinnenministerium am Mittwoch mitteilte, erteilte es dazu die Genehmigung. Genannt wurden Ereignisse wie der Christopher Street Day, der auf die Rechte von Schwulen, Lesben, Transsexuellen, Transgender, Inter- und Bisexuellen aufmerksam machen soll.

Die Bundesregierung wolle mit der Entscheidung verdeutlichen, dass Deutschland ein „modernes und vielfältiges Land“ sei, erklärte Innenministerin Nancy Faeser. Ziel sei es, „Solidarität mit allen zeigen, die immer noch Ausgrenzung erleben müssen. Dafür ist die Regenbogenflagge das weltweit bekannte Symbol.“

Das Hissen der Regenbogenflagge müsse sich auf einen konkreten Termin beziehen, erläuterte das Ministerium. Neben dem Christopher Street Day am 28. Juni könnten dies auch „bestimmte örtliche oder regionale Veranstaltung sein, etwa zu den ‚Pride Weeks'“.

Die Regenbogenflagge dürfe nicht gesetzt werden „an einem regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstag“. Dazu gehörten etwa der Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), der Tag der Arbeit (1. Mai), der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) sowie die Termine für Bundestags- und Europawahlen. Auch an Tagen, an denen eine besondere Beflaggung angeordnet worden sei, solle die Regenbogenflagge nicht gehisst werden.

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