Arbeitgeber haben Coronatests für die Beschäftigten auch einseitig anordnen dürfen. Eine Flötistin, die dies verweigerte, hat keinen Anspruch auf ihren Lohn, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept kämen Unternehmen ihrer arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht nach. (Az: 5 AZR 28/22)
Die Klägerin war Flötistin bei der Bayerischen Staatsoper. Für die Spielzeit 2020/2021 traf die Staatsoper bauliche und verschiedene weitere Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor Covid-19-Erkrankungen. Nach dem Hygienekonzept mussten die Beschäftigten je nach Bereich in verschiedenen Abständen einen PCR-Test vornehmen lassen. Die Tests wurden von der Staatsoper organisiert und waren für die Beschäftigten kostenfrei.
Der Flötistin wurde mitgeteilt, dass sie ohne die Tests nicht an den Proben und Aufführungen teilnehmen könne. Dennoch weigerte sie sich. Sie wurde daher nicht mehr beschäftigt und von Ende August bis Ende Oktober 20020 auch nicht bezahlt. Danach legte die Flötistin PCR-Testbefunde vor.
Mit ihrer Klage forderte sie den nicht ausbezahlten Lohn. Die Tests seien unverhältnismäßig gewesen, und es habe hierfür auch keine rechtliche Grundlage gegeben.
Damit hatte sie durch alle Instanzen keinen Erfolg. Zur Begründung verwies nun in oberster Instanz das BAG auf das Arbeitsschutzgesetz und die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Um dem Arbeitsschutz nachzukommen, dürften Arbeitgeber den Beschäftigten auch Weisungen erteilen.
Davon sei hier auch die Weisung zur Vornahme von PCR-Tests gedeckt, urteilte das BAG. Die Tests seien nur eine von mehreren Maßnahmen gewesen. Für das gesamte Hygienekonzept habe sich die Staatsoper medizinisch beraten lassen.
Der mit den Tests verbundene „minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“ sei auch verhältnismäßig gewesen. Wegen ihres „fehlenden Leistungswillens“ habe die Flötistin einen Anspruch auf Vergütung nicht gehabt, entschied das BAG.