Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Pflegekräften den Zugang zu ihrer Corona-Prämie erleichtert. Nach einem am Mittwoch in Berlin bekanntgegebenen Urteil lassen auch längere krankheitsbedingte Unterbrechungen den Anspruch nicht entfallen. Voraussetzung sei lediglich, dass trotzdem im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 drei Arbeitsmonate in einer Pflegeeinrichtung zusammenkommen. (Az: 5 Sa 1708/21)
Dieser Zeitraum und die Mindestarbeitszeit von drei Monaten sind gesetzlich vorgegeben. Für reguläre „direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen“ beträgt die Prämie 1000 Euro, für Auszubildende 600 Euro. Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen sind laut Gesetz unschädlich.
Die Klägerin war in diesem Zeitraum aber mehrfach über 14 Tage krank. Die Pflegeeinrichtung lehnte daher die Zahlung der Corona-Prämie ab.
Wie nun das Landesarbeitsgericht entschied, steht der Pflegekraft – beziehungsweise nach deren Tod nun ihren Erben – die Prämie aber zu. „Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind“, betonten die Richter.
Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 umfassen. Dies sei hier erfüllt gewesen.