Wenn Beschäftigte kurz nach einer Fortbildung kündigen, müssen sie häufig die Kosten der Fortbildung dem Arbeitgeber erstatten. Ein Fehler des Arbeitgebers kann allerdings dazu führen, dass die Rückzahlung entfällt, wie ein am Dienstag veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zeigt. Demnach profitiert eine Altenpflegerin von der nicht wasserdicht formulierten Rückzahlungsklausel einer Rehaklinik. (Az: 9 AZR 260/21)
Die Altenpflegerin hatte eine Fortbildung für die Versorgung chronischer Wunden gemacht. Für die Kosten von insgesamt 4090 Euro kam die Rehaklinik auf – 1930 Euro für die Kursgebühren und 2160 Euro für die bezahlte Freistellung an den 18 Fortbildungstagen.
Laut Fortbildungsvertrag sollte die Altenpflegerin im Gegenzug ihr Arbeitsverhältnis auch nach der Fortbildung mindestens sechs Monate lang fortführen. Bei einer „nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung“, einem Aufhebungsvertrag auf eigenen Wunsch oder bei einer verhaltensbedingten Kündigung durch die Klinik sollte sie die Fortbildungskosten anteilig zurückzahlen.
Unbeeindruckt davon kündigte die Altenpflegerin ihr Arbeitsverhältnis am 29. November 2019 zum 1. Februar 2020. Kurz nach ihrer Kündigung, am 3. Dezember 2019, schloss sie die Fortbildung erfolgreich ab. Die Klinik verwies auf den Fortbildungsvertrag und forderte anteilig 2727 Euro zurück.
Ohne Erfolg. Die Altenpflegerin muss nicht zahlen, wie das BAG urteilte. Denn die Rückzahlungsklausel der Klinik benachteilige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unangemessen und sei daher insgesamt unwirksam. Demnach muss eine Rückzahlungsklausel letztlich alle Fälle ausschließen, in denen das Arbeitsverhältnis aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen endet.
Im vorliegenden Fall sei eine Eigenkündigung der Altenpflegerin mit umfasst, wenn sie aus persönlichen, aber nicht von ihr zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, ihrer Arbeit nachzugehen. Dies gehöre aber in die Risikosphäre des Arbeitgebers.
Nach dem Erfurter Urteil ist die Rückzahlungsklausel deshalb unwirksam und gilt rechtlich als gar nicht geschrieben. Daher muss die Altenpflegerin keine Kosten erstatten – auch wenn der Mangel der Klausel auf sie wohl gar nicht zutraf.