Facebook muss in bestimmten Fällen Pseudonyme erlauben

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Facebook muss seinen Nutzern in bestimmten Fällen erlauben, Pseudonyme zu verwenden. Die Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen vom Januar 2015 und vom April 2018 sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Die betroffenen Nutzer müssten dem sozialen Netzwerk ihre wirklichen Namen mitteilen, dürften nach außen aber ein Pseudonym nutzen. (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21)

Die Urteile gelten nicht für alle Facebook-Nutzer, weil der dritte BGH-Zivilsenat die neue europäische Datenschutzgrundverordnung noch nicht berücksichtigte. Diese ist erst seit dem 25. Mai 2018 in Kraft, weswegen es in den konkreten Fällen nicht darauf ankam, wie der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann in Karlsruhe ausführte. Denn die beiden Kläger – eine Frau und ein Mann aus Bayern – waren Facebook schon vorher beigetreten.

Ihre Konten wurden Anfang 2018 gesperrt, weil sie Pseudonyme verwendeten. Dagegen zogen sie vor Gericht, hatten aber vor dem Oberlandesgericht München keinen Erfolg. Der BGH gab ihren Revisionen nun größtenteils statt. Die Klarnamenpflicht vom April 2018 benachteilige den Kläger unangemessen, entschied er. Die Regelung über die Pflicht zur Angabe von Namen und Daten, welche die Frau 2015 akzeptiert hatte, sei ohnehin unwirksam.

Der BGH entschied nun noch nach dem deutschen Telemediengesetz in der bis Ende November 2021 geltenden Fassung. Darin steht, dass Pseudonyme erlaubt sein müssen, „soweit dies technisch möglich und zumutbar“ ist. Diese Entscheidung sei aber auf Altfälle begrenzt, erklärte Herrmann. In der Datenschutzgrundverordnung fehlt eine solche Regelung. Nutzer, welche dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptierten wie die beiden klagenden Bayern, können also von den Urteilen profitieren – neuere Nutzer nicht.

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