Das neue Infektionsschutzgesetz ist unter Dach und Fach, nachdem es Bundestag und Bundesrat am Freitag gebilligt haben. Damit werden künftig die meisten der bisherigen Corona-Maßnahmen entfallen. Grundsätzlich gilt: Das Gesetz legt nur fest, was die Länder machen dürfen. Konkret umgesetzt werden die Maßnahmen über Verordnungen der Länder.
Welchen Basis-Schutz wird es künftig geben?
Maskenpflicht:
Das Tragen einer Maske kann für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdienste und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen angeordnet werden, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Dasselbe gilt für Asylbewerberunterkünfte und den öffentlichen Personennahverkehr. Zudem bleibt bundesweit die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats im Lichte des Infektionsgeschehens ausgesetzt werden.
Testpflicht:
Sie kann ebenfalls angeordnet werden – und zwar für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen sowie im Maßregelvollzug. Zudem ist dies möglich für Einrichtungen mit „freiheitsentziehenden Unterbringungen“ – insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern und bestimmten Heimen der Jugendhilfe.
Was gilt künftig für die Hotspots?
Voraussetzungen:
Hotspots sind dem Gesetzentwurf zufolge Gebiete, in denen „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Das ist dann gegeben, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet – oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Dass eine solche Situation besteht, muss das jeweilige Landesparlament per Beschluss feststellen. Ein Hotspot kann sich auf einen Stadtteil beschränken, aber auch ein ganzes Bundesland umfassen.
Maßnahmen:
In Hotspots können weitergehende Maskenpflichten angeordnet werden als die im Basisschutz vorgesehenen – etwa auch in Supermärkten. Möglich ist auch die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern im öffentlichen Raum – insbesondere in Innenräumen.
Zudem sollen die Menschen in diesem Fall verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen zudem zur Erarbeitung von Hygienekonzepten verpflichtet werden. Die Maßnahmen sollen dem Gesetzentwurf zufolge automatisch enden, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert.
Welche Übergangsfristen gibt es?
Die Länder können die umfangreichen Maßnahmen, die aufgrund des derzeitigen Infektionsschutzgesetzes gelten, noch bis zum 2. April verlängern. Ein großer Teil der Bundesländer will davon Gebrauch machen. Damit bleibt vielerorts erst einmal alles beim alten.
Wie geht es im April weiter?
Nach dem 2. April können strengere Maßnahmen als die im Basisschutz vorgesehenen nur noch aufgrund der Hotspot-Regelung verhängt werden. Ob es dazu kommt, ist aber fraglich. Denn die Länder sehen dafür hohe Hürden – und sind deshalb auch unzufrieden mit dem neuen Gesetz. In der Tat dürfte es schwierig werden, Hotspots auszuweisen, die dann auch vor Gericht Bestand haben. Somit dürften die bisherigen Beschränkungen etwa zum Zutritt von Geschäften oder Restaurants weitgehend entfallen.
Ansonsten ist das neue Infektionsschutzgesetz bis zum 23. September befristet. Bei Bedarf kann es aber jederzeit geändert werden – etwa wenn sich die Lage in den Krankenhäusern wieder zuspitzt.
Was wird zum Infektionsschutzgesetz festgelegt?
Das Gesundheitsministerium kann Verordnungen zum Impf- oder Genesenenstatus künftig wieder in Eigenregie erlassen. Zwischenzeitlich hatte es für Ärger gesorgt, dass dies aufgrund fachlicher Vorgaben des Robert-Koch-Instituts geschehen sollte. Der Genesenenstatus bleibt für Ungeimpfte auf 90 Tage festgeschrieben.
Was wird beim Kinderkrankengeld geregelt?
Wegen der Corona-Pandemie können Eltern Kinderkrankengeld derzeit auch in Anspruch nehmen, wenn etwa ein Kind nach Infektionsfällen in der Kita oder in der Schulklasse in Quarantäne geschickt wird, aber selbst nicht erkrankt ist. Die Ersatzleistung stellt einen Lohnausgleich für die Zeit der Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes dar. Das neue Gesetz schafft die Voraussetzung dafür, dass dies verlängert wird – und zwar bis zum 23. September. Andernfalls wäre die Sonderregelung ebenfalls am Samstag ausgelaufen.