Zwar unverheiratet zusammenlebende Elternteile können die Kinderfreibeträge nicht von einem auf den anderen Partner übertragen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Es sei dann davon auszugehen, dass beide sich Geldunterhalt und Betreuung einvernehmlich aufteilen. Eine Ausnahme ist danach nur dann denkbar, wenn ein Partner trotz der gemeinsamen Wohnung seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. (Az: III R 24/20)
Damit wies der BFH eine Mutter aus Franken ab. Sie war allein sorgeberechtigt, wohnte aber mit ihrem Partner und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Arbeits- und Mieteinkünfte der Frau waren zusammen höher als die Einkünfte ihres Partners.
Die Kinderfreibeträge stehen zunächst jedem Elternteil zur Hälfte zu. Laut Gesetz ist aber die Übertragung auf ein Elternteil möglich, wenn der andere seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.
Hier verlangte die Mutter die Übertragung der Freibeträge des Vaters auf sich. Ohne Erfolg argumentierte sie, die Voraussetzung nicht erfüllter Unterhaltspflichten sei für getrenntlebende Eltern eingeführt worden und gelte in ihrem Fall daher nicht.
Wie das Finanzamt folgte dem nun auch der BFH nicht. Eine solche Einschränkung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Bei einer „funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ sei aber davon auszugehen, dass sich beide Partner Betreuung und Unterhalt einvernehmlich aufteilen und dass dies dann gegebenenfalls auch dem Willen eines allein sorgeberechtigten Elternteils entspricht.
Anderes habe hier die Mutter auch nicht vorgetragen. Es könne auch nicht allein auf das Einkommen abgestellt werden, weil der weniger verdienende Elternteil häufig einen höheren Betreuungsanteil trage.