Bei Kündigung vom Energieversorger auf möglichen Schadensersatz achten

Stromtrasse - Bild: vitek.bolecek via Twenty20
Stromtrasse - Bild: vitek.bolecek via Twenty20

Wenn der Strom- oder Gasanbieter die Belieferung einstellt, erfahren Verbraucherinnen und Verbraucher davon häufig erst per Post – denn der Grundversorger übernimmt ohne Unterbrechung die Energieversorgung. Wer ein entsprechendes Schreiben seines Anbieters erhält, der sollte einige Details beachten, denn unter Umständen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Überblick:

Warum kündigt der Anbieter?

Laut Bundesnetzagentur haben im vergangenen Jahr 39 Energielieferanten in Deutschland die Lieferungen an ihre Kunden eingestellt – im Vergleich zu den Vorjahren war dies nahezu eine Verdopplung. Die Gründe für die Belieferungseinstellungen werden laut Verbraucherzentrale Bundesverband nicht immer klar kommuniziert.

Verwiesen wird demnach meist auf die derzeit hohen Energiepreise an den internationalen Märkten. Mit ihren Kunden hatten die Anbieter jedoch häufig Langzeitverträge mit einer festen Preisbindung abgeschlossen. Sie waren also nicht in der Lage, die Mehrkosten an ihre Kunden weiterzugeben, die Belieferung wurde so unwirtschaftlich.

Ist die Kündigung rechtskräftig?

Prinzipiell können Kündigungen ordentlich, das bedeutet wie vertraglich festgelegt, und außerordentlich erfolgen. Kündigt der Anbieter ordentlich, also unter Achtung der im Vertrag vorgegebenen Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist, ist die Kündigung zulässig.

Außerordentliche Kündigungen sind laut den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass es dem Energieversorger nicht zugemutet werden kann, den Liefervertrag bis zum ordentlichen Vertragsende erfüllen.

Wichtig für Verbraucher: Eine solche außerordentliche Kündigung kann nach Angaben der Verbraucherschützer nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich des Verbrauchers liegen. Da das Insolvenzrisiko jedoch in die Sphäre des Anbieters fällt, kann auch die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Energieliefervertrags sein. Ist die Kündigung unzulässig, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz.

Der Grundversorger hat übernommen – und nun?

Wenn der eigene Anbieter die Belieferung einstellt, übernimmt der Grundversorger. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten nun bestehende Einzugsermächtigungen gegenüber dem bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen und etwaige Daueraufträge kündigen. Auch der aktuelle Zählerstand sollte dokumentiert werden.

Hat der Grundversorger einmal übernommen, landen Verbraucherinnen und Verbraucher vorübergehend für drei Monate in der Ersatzversorgung. Diese kann jederzeit für einen anderen Tarif fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf der drei Monate werden Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet, nun gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Mit dem Eintritt in die Ersatz- und Grundversorgung gelten auch neue Preise: In der Vergangenheit waren diese häufig höher als bei anderen Anbietern. Aufgrund der hohen Preise an den Spotmärkten sind Grundversorger insbesondere bei Gas mittlerweile aber teils preiswerter als andere Anbieter.

Ein Preisvergleich kann sich angesichts der kurzen Kündigungsfristen dennoch lohnen. Unter Umständen kann auch der kurzfristige Wechsel in einen Sondervertrag beim Grundversorger günstiger sein.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Wird die Lieferung nach einer unzulässigen Kündigung eingestellt, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schaden könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Grundversorger höhere Preise fordert – der Schaden ist dann die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem nun tatsächlich zu zahlenden Betrag. Auch nicht ausgezahlte Bonuszahlungen von Energieanbietern stellen einen Schaden dar.

Wichtig ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem alten Anbieter mitteilen, dass sie die Kündigung, die Ankündigung der Einstellung der Belieferung und die Belieferungseinstellung selbst für nicht zulässig halten. Sie sollten außerdem mitteilen, dass sie sich die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalten. Sobald die Kundinnen und Kunden den Schaden möglichst genau beziffern können, sollten sie diesen gegenüber dem ehemaligen Anbieter darlegen und einen Ausgleich fordern.

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