Bei Europäischen Haftbefehlen aus Polen müssen Gerichte vor einer Auslieferung von Verdächtigen ein zweistufiges Prüfverfahren anwenden. Dabei müssen zunächst das Rechtssystem allgemein und dann konkrete Auswirkungen auf den Fall des Verdächtigen geprüft werden, bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in einem Eilverfahren. Gefragt hatte ein niederländisches Gericht, das über die Auslieferung von zwei Verdächtigen nach Polen entscheiden muss. (Az.C-562/21 PPU und C-563/21 PPU)
Es zweifelte an der Unabhängigkeit des polnischen Rechtssystems, unter anderem weil Richter auf Vorschlag des womöglich politisch beeinflussten Landesjustizrats ernannt wurden. Diese könnten an den Strafverfahren gegen die Verdächtigen beteiligt gewesen sein. Auch der EuGH hat den Landesjustizrat bereits kritisiert. Er erklärte aber nun, dass dessen bloße Existenz noch kein Grund sei, die Auslieferung abzulehnen.
Der Verdächtige müsse vielmehr plausibel darlegen, dass die Beteiligung dieser Richter an seinem konkreten Fall sein Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen könne.
Im Juli 2018 hatte der EuGH entschieden, dass EU-Staaten einen Haftbefehl aus Polen nicht vollstrecken müssen, wenn den Tatverdächtigen dort kein faires Verfahren erwartet. Dies müsse allerdings für jeden Einzelfall geprüft werden, präzisierte er bereits damals.