Wenn Mieter in Berlin – gestützt auf den dortigen Mietendeckel – nicht ihre volle Miete bezahlt haben, rechtfertigt dies noch keine Kündigung seitens der Vermieterin. Eine Kündigung ist erst gerechtfertigt, wenn Mieter auch auf Aufforderung das Geld nicht nachzahlen, wie das Landgericht Berlin in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss entschied. (Az: 67 S 298/21)
Damit darf eine Mieterin aus Berlin Mitte in ihrer Wohnung bleiben. Entsprechend den mit dem Mietendeckel eingeführten Begrenzungsregeln hatte sie zuletzt ihre Miete nicht mehr in der vereinbarten Höhe bezahlt.
Am 25. März 2021 hatte allerdings das Bundesverfassungsgericht den Berliner Mietendeckel als verfassungswidrig verworfen. Im Streitfall kündigte daraufhin die Vermieterin wegen des Mietrückstands.
Hierzu entschied nun das Landgericht Berlin, dass die Mieter zunächst auf die Regelungen des Mietendeckels vertrauen durften. Wegen der Karlsruher Verfassungsentscheidung müssten sie einbehaltene Gelder nun allerdings nachzahlen.
Eine Kündigung seitens der Vermieterin sei allerdings erst dann zulässig, wenn sie zur Nachzahlung aufgefordert haben und Mieter dies verweigern, urteilte das Landgericht. Eine solche Aufforderung habe die Vermieterin hier aber unterlassen.