Sozialamt muss im Wahn entsorgte Möbel ersetzen

Justitia (über cozmo news)
Justitia (über cozmo news)

Entsorgen psychisch Kranke in einem Wahnschub ihre Möbel, muss das Sozialamt ihnen eine neue sogenannte Wohnungserstausstattung bezahlen. Ein solcher Krankheitsschub sei mit einem Ereignis wie etwa einem Wohnungsbrand vergleichbar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. (Az: B 8 SO 14/20 R)

Die Klägerin aus Freiburg leidet an paranoider Schizophrenie mit Wahn- und halluzinatorischen Vorstellungen. Anfang 2016 entwickelte sie im Zuge eines akuten Krankheitsschubs die Vorstellung, ihre Wohnung samt Möbeln und Hausrat seien „vergiftet“ und „verflucht“. Daher entsorgte sie ihren Hausrat und ihre voll funktionsfähigen Möbel auf der Straße.

Daraufhin kam die Frau zunächst in eine Klinik. Nach der Entlassung beantragte sie eine neue Erstausstattung für ihre Wohnung. Das Sozialamt der Stadt Freiburg lehnte dies ab.

Das BSG gab nun jedoch der psychisch kranken Frau Recht und sprach ihr 711 Euro zu. Leistungen für eine Wohnungserstausstattung kämen auch für eine Ersatzbeschaffung in Betracht, wenn plötzliche und „außergewöhnliche Umstände“ zum Verlust der ursprünglichen Einrichtung geführt hätten.

Als Beispiele habe der Gesetzgeber einen Wohnungsbrand oder eine Haftentlassung genannt. Ein solcher „außergewöhnlicher Umstand“ könne aber auch ein „personenbezogener Umstand“ wie hier der Krankheitsschub sein, urteilte das BSG.

Im Jahr 2014 hatte das BSG allerdings entschieden, dass ein erhöhter Verschleiß der Möbel, hier wegen einer Drogenerkrankung, nicht zu einem Anspruch auf eine weitere Wohnungserstausstattung führt.

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