Urteil: Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistungen

Statiker
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Statiker sind keine Handwerker. Bei der Steuervergünstigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können vorausgehende Berechnungen eines Statikers nicht berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 29/19)

Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können 20 Prozent des Arbeitslohns in voller Höhe von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies soll der Schwarzarbeit entgegenwirken.

Das klagende Ehepaar aus Baden-Württemberg beauftragte einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch der Dachstützen seines Einfamilienhauses. Hierfür benötigten die Handwerker zunächst Berechnungen eines Statikers. In ihrer Steuererklärung machte das Ehepaar nicht nur den Arbeitslohn der Handwerker, sondern auch des Statikers als Handwerkerleistungen geltend.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an – zu Recht, wie nun der BFH entschied. „Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist“, hieß es.

Bei einem Statiker gehe es um die Planung und Überprüfung von Bauwerken. Dies sei keine handwerkliche Tätigkeit und daher getrennt zu betrachten, urteilte der BFH.

Dass solche Berechnungen teils erforderlich sind, damit die Handwerker loslegen können, ändere daran nichts. Diese „Verzahnung“ führe nicht dazu, dass die statischen Berechnungen zu „Handwerkerleistungen“ werden.

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