Keine Vergütung für Krankenhausbehandlung durch falschen Arzt ohne Abschluss

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Wenn ein falscher Arzt ohne gültigen Studienabschluss am Operationstisch stand, hat das Krankenhaus keinen Anspruch auf Vergütung von den Krankenkassen. Das gilt selbst dann, wenn sich der falsche Arzt durch gefälschte Dokumente eine echte Approbation erschleichen konnte, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach muss ein Krankenhaus im Regierungsbezirk Köln bis zu 30.000 Euro an die Krankenkasse IKK classic zurückzahlen. (Az: B 1 KR 26/21 R)

Das Krankenhaus hatte von 2009 bis 2015 eine „P“ genannte Person zunächst als Assistenzarzt und später als Facharzt beschäftigt. Dort war er für Eingriffe an verschiedenen inneren Organen zuständig. 2015 stellte sich heraus, dass er zwar Medizin studiert, aber nie die Abschlussprüfung abgelegt hatte. Mit gefälschten Zeugnissen konnte er sich beim Regierungsbezirk Köln aber dennoch eine Approbation erschleichen.

Mit diesem echten Papier in den Händen heuerte er als zweite Stelle bei dem nun beklagten Krankenhaus an und nahm dort insgesamt 336 Operationen vor, etwa bei Leistenbruch oder Blinddarmentfernungen – bis die Bezirksregierung im November 2015 ihm die Approbation entzog. Das Amtsgericht Düren verurteilte ihn wegen Körperverletzung in 336 Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Bewährungsstrafe von 22 Monaten.

Die Krankenkasse IKK classic forderte daraufhin das bereits ausbezahlte Honorar für zehn Behandlungen ab 2012 zurück, insgesamt 31.600 Euro. Die Behandlungen seien Körperverletzung und damit Straftaten gewesen. Es könne nicht sein, dass die Versichertengemeinschaft dafür aufkomme. Das Krankenhaus meinte, es habe auf die echte Approbationsurkunde vertrauen können.

Auch das BSG bestätigte nun, dass dem Krankenhaus kein Vorwurf zu machen sei. Den „Bockmist“ habe letztlich der Regierungsbezirk gebaut. Dennoch bestehe laut Gesetz ein Vergütungsanspruch für Operationen nur, wenn diese von einem Arzt vorgenommen wurden. Dies sei „wesentlicher Bestandteil des Qualitätsgebots“. P sei aber kein Arzt gewesen. Daher könne das Krankenhaus im Grundsatz keine Vergütung beanspruchen.

Einen Teilerfolg erzielte das Krankenhaus mit dem Argument, P sei teilweise an weiten Teilen der Behandlung nicht beteiligt gewesen. Daher soll nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen prüfen, inwieweit es sich hierbei um „eigenständige Verhandlungsabschnitte“ handelt, etwa wegen einer weiteren Erkrankung oder nach Verlegung in eine andere Abteilung.

Die Vergütung für diese Teilbehandlungen müsse das Krankenhaus dann nicht erstatten. Über mögliche Schadenersatzansprüche, insbesondere gegen die Bezirksregierung, hatte das BSG nicht zu entscheiden.

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