Im Streit um Überstundenvergütung bleiben Arbeitnehmer beweispflichtig

Arbeitnehmer - Bild: bradneathery via Twenty20
Arbeitnehmer - Bild: bradneathery via Twenty20

Wenn Arbeitnehmer eine zusätzliche Überstundenvergütung einklagen wollen, bleiben sie generell in der Beweispflicht. Daran ändert auch die EU-rechtliche Pflicht der Arbeitgeber nichts, ein Arbeitszeit-Erfassungssystem einzurichten, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 5 AZR 359/21)

Der Kläger war Auslieferungsfahrer eines Einzelhandelsunternehmens in Niedersachsen. In dem Betrieb gab es ein Erfassungssystem für die Arbeitszeit, bei dem sich die Beschäftigten vor Ort auch für Pausen ausstempeln konnten. Dem Kläger war dies unterwegs nicht möglich. Erfasst wurden daher nur morgens der Beginn und nachmittags das Ende der jeweiligen Tour.

Nach gut sieben Monaten wies das Zeiterfassungssystem für den Kläger 348 Überstunden aus. Hierfür verlangte er eine Überstundenvergütung in Höhe von 5223 Euro. Pausen habe er während seiner Touren nicht nehmen können. Der Arbeitgeber bestritt dies und lehnte die Bezahlung der angeblichen Überstunden ab.

Vor den Arbeitsgerichten stützte sich der Fahrer auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019. Darin verpflichteten die Luxemburger Richter die Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten komplett zu erfassen. Nur so lasse sich überprüfen, ob die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und die Ruhezeiten eingehalten werden.

Hierzu betonte nun das BAG, dass es in dem EuGH-Urteil und dem zugrunde liegenden EU-Recht um den Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer geht. Auf die Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit um Überstundenvergütung habe dies daher keinen Einfluss.

Nach deutschem Recht muss ein Arbeitgeber nur solche Überstunden bezahlen, die er selbst veranlasst hat. Trotz des EuGH-Urteils zur Zeiterfassung müsse daher der Arbeitnehmer belegen, „dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat“.

Dies sei hier dem Auslieferungsfahrer nicht gelungen, urteilte das BAG. Ob seine Behauptung stimmt, dass er keine Pausen gemacht hat, könne daher offenbleiben.

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