Gewerkschaften müssen auch bei der Wahl ihrer Führungsspitze Diskriminierungen etwa wegen des Alters vermeiden. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit in Dänemark. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gehe der Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaften vor. (Az: C 587/20)
Mit rund 220.000 Mitgliedern ist HK nach eigenen Angaben die zweitgrößte dänische Gewerkschaft für Angestellte. Sie ist gegliedert in die Bereiche Einzelhandel sowie öffentliche und private Verwaltung. Nach der Gewerkschaftssatzung darf für einen Bereichsvorsitz nur kandidieren, wer noch keine 60 Jahre, bei einer Wiederwahl noch keine 61 Jahre alt ist.
Die Klägerin wurde erstmals 1993 zur Vorsitzenden des Bereichs HK/Privat gewählt und danach mehrfach in ihrem Amt bestätigt. Auch im November 2011 wollte sie erneut kandidieren, war dann aber 63 Jahre alt und damit laut Satzung von der erneuten Wahl ausgeschlossen.
Der dänische Gleichbehandlungsausschuss hielt dies für eine unzulässige Altersdiskriminierung und gab der Gewerkschaft HK auf, der Gewerkschafterin eine Entschädigung zu zahlen. Den Streit hierüber legte das zuständige Landgericht dem EuGH vor.
Dieser entschied nun, dass die Führungsspitze einer Gewerkschaft in den Anwendungsbereich der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie fällt. Die Richtlinie erfasse „unselbstständige“ ebenso wie „selbstständige Erwerbstätigkeit“ und damit „den Zugang zu jeglicher beruflichen Tätigkeit unabhängig von deren Art und Merkmalen“. Es gehe hier nicht um den Schutz von Arbeitnehmern als schwächere Partei, sondern generell um die Beseitigung von Diskriminierungen.
Die „politische Natur“ einer solchen Stelle sei daher ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass diese durch eine Wahl besetzt wird. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gehe hier der Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaften vor.