Eine Hotelbuchung im Internet ist dann wirksam, wenn Verbraucher allein anhand der anzuklickenden Schaltfläche verstehen, dass sie mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Die Formulierung müsse eindeutig sein, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Geklagt hatte ein Hotel aus Krummhörn-Greetsiel in Ostfriesland. (Az. C-249/21)
Ein Kunde hatte über die Seite Booking.com vier Zimmer gebucht, erschien aber nicht. Das Hotel stellte ihm Stornierungskosten in Rechnung, die er nicht bezahlte. Daraufhin zog das Hotel vor das Amtsgericht in Bottrop. Dieses fragte den EuGH, ob es bei seiner Entscheidung über die Wirksamkeit der Buchung nur die anzuklickende Schaltfläche oder auch andere Umstände berücksichtigen müsse.
Der EuGH entschied, dass es nur auf die Schaltfläche oder eine vergleichbare Funktion ankomme. Eine genaue Formulierung sei EU-rechtlich nicht festgelegt – sie müsse nur eindeutig sein. In diesem Fall stand auf der Schaltfläche „Buchung abschließen“.
Das Gericht in Bottrop muss nun prüfen, ob der Begriff „Buchung“ im allgemeinen Sprachgebrauch der deutschen Durchschnittsverbraucher zwangsläufig bedeutet, dass zahlungspflichtig bestellt wurde.