Arbeitgeber muss pfändbaren Teil von Corona-Prämie nicht auszahlen

Justitia (über cozmo news)
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Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Corona-Prämie voll auszuzahlen, wenn ein Teil davon gepfändet wird. Tarifliche Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen, erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Es ließ zur Klärung der Frage aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. (Az. 23 Sa 1254/21)

Der Kläger ist ein Omnibusfahrer im Personennahverkehr; in einem Insolvenzverfahren hat er die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens abgetreten. Sein Arbeitgeber zahlte 2020 und 2021 jeweils eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie – an den Busfahrer mit Hinweis auf die Pfändung jedoch nur einen Teil. Der Busfahrer verlangte die vollständige Auszahlung und argumentierte, die Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.

Das Landesarbeitsgericht dagegen erklärte, die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen und könnten daher unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Daher habe der Arbeitgeber den pfändbaren Teil der Prämie zu Recht nicht ausgezahlt.

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