Patienten müssen künftig für eine Krankschreibung nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Wenn keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach einem Telefongespräch eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss für das Gesundheitswesen (GBA) am Donnerstag in Berlin mit. Allerdings muss der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Unter diese Voraussetzungen kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.
Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. „Arztpraxen und Versicherte haben während der Corona-Pandemie die befristete Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung als große Entlastung empfunden“, sagte GBA-Mitglied Monika Lelgemann.
Daran knüpfe man an und setze den gesetzlichen Auftrag einer dauerhaften Regelung um. „Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse“, ergänzte sie. Die Regelungen zur telefonischen Krankschreibung trügen der besonderen Verantwortung Rechnung, dass Krankschreibungen eine „hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung“ hätten, sagte Lelgemann.