Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat einen Eilantrag eines Textileinzelhandelsunternehmens gegen die Kontrollpflicht zur Einhaltung der 2G-Regeln im Einzelhandel abgewiesen. Zwar sei die Regelung zur Verpflichtung privater Akteure zu Impfpass- und Ausweiskontrollen ein Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Berufsausübungsfreiheit, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Allerdings sei dieser Eingriff auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes „gerechtfertigt“, begründete der zuständige dritte OVG-Senat seinen Beschluss. (Az. 3 B 454/21)
Verfolgt werde der „legitime Zweck“ des Lebens- und Gesundheitsschutzes sowie „der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems“, führte das Gericht weiter aus. Das sächsische OVG lehnte damit nach eigenen Angaben erneut einen Antrag auf Außervollzugsetzung der für den Einzelhandel geltenden 2G-Regeln der sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ab.
In dieser Verordnung ist die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäftenenthalten – und die Pflicht zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber. Das Textileinzelhandelsunternehmen, das im Freistaat mehrere Filialen betreibt, hatte sich mit dem Eilantrag vor allem gegen diese Verpflichtung gewandt. Der Beschluss des OVG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.