Behörden dürfen zur Kontrolle des Drogenverkehrs keine Patientenakten einsehen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab am Donnerstag einem Arzt aus München recht, der gegen einen Bescheid der Stadt München geklagt hatte. Der Stadt waren bei routinemäßigen Kontrollen in Apotheken viele Verschreibungen des Arztes über bestimmte Betäubungsmittel aufgefallen. (Az. BVerwG 3 C 1.21)
Sie wollte darum für 14 bestimmte Patienten alle ausgestellten Rezepte über die Mittel und die Unterlagen über die medizinische Begründung sehen, darunter die Patientenakten. Das sei nicht erlaubt, entschied das Gericht. Die Rezepte dürften aber eingesehen werden.