Bundesverfassungsgericht kippt Verbot von Atomtransporten über Bremer Häfen

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das von Bremen im Jahr 2012 beschlossene Verbot, in den Häfen des Bundeslands Kernbrennstoffe umzuschlagen, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung am Dienstag in Karlsruhe für nichtig. Die Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie stehe ausschließlich dem Bund zu, nicht dem Land Bremen. (Az. 2 BvL 2/15)

Das Verbot war von Anfang an umstritten. Im November 2010 forderte die Bremische Bürgerschaft den Senat auf Antrag von SPD und Grünen auf, „alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Transporte von Kernbrennstoffen durch die Bremer Häfen und andere Transportwege im Land zu verhindern“, wie das Verfassungsgericht ausführte. Die beiden Fraktionen hielten die Entscheidung der damaligen Bundesregierung, die Laufzeiten der Atomkraftwerke zu verlängern, für falsch und sahen ihr Bundesland mit dem wichtigen Hafen von Bremerhaven davon besonders betroffen.

Wenig später wurde das Bremische Hafenbetriebsgesetz geändert. Nach der im Januar 2012 in Kraft getretenen Neuregelung war der Umschlag von Kernbrennstoffen über die Häfen in Bremen untersagt und nur noch mit Ausnahmegenehmigungen möglich. Bürgerschaftsabgeordnete der CDU scheiterten vor dem Staatsgerichtshof der Hansestadt mit dem Versuch, die Änderung dort überprüfen zu lassen.

Erfolgreicher waren nun drei Unternehmen, die auf Herstellung, Transport oder Entsorgung von Brennelementen und radioaktiven Stoffen spezialisiert sind. Das Bundesamt für Strahlenschutz hatte ihre Transporte genehmigt, Ausnahmegenehmigungen für Bremen wurden dort aber abgelehnt, weswegen sie vor das Bremer Verwaltungsgericht zogen. Dieses setzte das Verfahren 2015 aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Land Bremen die Regelung überhaupt erlassen durfte. Das verneinte Karlsruhe am Dienstag.

Die Gesetzesänderung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, erklärte der Zweite Senat. Dort seien die Gesetzgebungskompetenzen vollständig verteilt, Doppelkompetenzen gebe es nicht. Die Änderung des Hafenbetriebsgesetzes betreffe vor allem die friedliche Nutzung der Atomenergie, denn diese erfordere zwingend auch den Transport radioaktiver Stoffe – in dem Bereich habe aber der Bund das alleinige Recht, Gesetze zu erlassen.

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