Einweisung von Straftätern in Entzugsklinik soll reformiert werden

Symbolbild: Entzugsklinik
Symbolbild: Entzugsklinik

Straftäter mit einer Suchtproblematik können per Gerichtsbeschluss in eine Entzugsklinik eingewiesen werden – das genaue Vorgehen in solchen Fällen soll nun reformiert werden. Die Behandlung in den Entziehungsanstalten solle sich „wieder stärker auf diejenigen Personen konzentrieren, die wirklich eine Therapie brauchen“, erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Donnerstag.

„Die Kliniken sind überlastet, und zunehmend sind offenbar auch Personen untergebracht, die in der Entziehungsanstalt gar nicht richtig aufgehoben sind, sondern zum Teil sogar den Therapieverlauf der wirklich behandlungsbedürftigen Personen behindern“, führte Buschmann aus. Er werde „zeitnah“ einen Reformentwurf vorlegen und sich dabei auf die Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe stützen.

In der Debatte geht es um Paragraf 64 des Strafgesetzbuches. Dieser befasst sich mit Fällen, in denen jemand einen „Hang“ dazu hat, „alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen“, und wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Rausch begangen wurde oder die auf die Suchproblematik zurückgeht, verurteilt wird – oder nur deshalb gerade nicht verurteilt wird, weil die „Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“.

In solchen Fällen soll das zuständige Gericht „die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen“, wenn die Gefahr besteht, dass die Betroffenen infolge des „Hanges“ erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Voraussetzung ist, dass „hinreichend konkrete Aussicht besteht“, die Betroffenen durch die Behandlung innerhalb einer gewissen Frist „zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang“ und der Begehung entsprechender Taten abzuhalten.

Im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die seit Oktober 2020 getagt hatte, heißt es, in den vergangenen Jahren sei „ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der Personen zu verzeichnen, die in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht sind“. Gab es 1995 noch 1373 Fälle, waren es demnach 2019 bereits 4300.

Es habe sich gezeigt, dass „in nicht unerheblichem Umfang“ Menschen in die Entzugskliniken eingewiesen wurden, „bei denen keine eindeutige Abhängigkeitserkrankung“ vorliege. Nötig sei daher, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt „wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen“.

Die Arbeitsgruppe schlägt insbesondere vor, den Begriff „Hang“ in dem Strafrechtsparagrafen genauer zu erläutern. „Der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert“, soll es darin künftig heißen. Außerdem soll es höhere Hürden dafür geben, bereits nach der Hälfte der verhängten Strafzeit auf Bewährung entlassen zu werden.

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