Fahrtkostenerstattung für Hartz-IV-Empfänger nur bei hohen Kosten

Justiz
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Hartz-IV-Empfänger können nur in Einzelfällen zusätzliches Geld für Fahrtkosten verlangen. Auch bei regelmäßigen Fahrten, etwa zu Ärzten oder einer Therapie, ist dies nur der Fall, wenn die Fahrtkosten die in der Regelleistung für Verkehr enthaltenen 40 Euro „erheblich“ überschreiten, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel entschied. Es wies damit einen Arbeitslosen ab, der auf seine regelmäßigen Fahrten zu Ärzten und Psychotherapie verwiesen hatte. (Az: B 4 AS 81/20 R) Eine Frau aus Sachsen-Anhalt, die regelmäßig ihren Freund im Gefängnis besucht, kann sich dagegen noch Hoffnung auf mehr Geld machen. (Az: B 4 AS 3/21 R)

Die Regelleistung für Hartz-IV-Empfänger liegt – ohne Unterkunft – seit Jahresbeginn bei 449 Euro monatlich. 40,41 Euro davon sind für Verkehrsausgaben vorgesehen. Wie nun das BSG entschied, kommt ein Mehrbedarf für zusätzliche Fahrtkosten nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall „unabweisbare“ Fahrtkosten „erheblich“ darüber liegen. Maßgeblich sind nicht Kilometerpauschalen, sondern die tatsächlichen, etwa durch Tankquittungen nachgewiesenen Kosten. Dabei müssten die Arbeitslosen auch Sparmöglichkeiten prüfen, etwa Fahrgemeinschaften oder Mitfahrzentralen.

Im ersten Fall hatte sich der Kläger für verschiedene Fahrten zu Ärzten und einem Psychotherapeuten das Auto seiner Mutter geliehen. Für die Monate April bis Juni 2015 machte er Fahrtkosten in Höhe von 104 Euro geltend. Das Jobcenter des nordhessischen Schwalm-Eder-Kreises lehnte dies ab. Das in der Regelleistung enthaltene Geld für Verkehrsausgaben reiche auch für diese Fahrten aus. Dies bestätigte das BSG nun. Die Ausgaben hätten nur in einzelnen Monaten geringfügig über der im Regelbedarf enthaltenen Verkehrskosten von damals 25,12 Euro gelegen.

Im zweiten Fall können die Fahrten zum Freund im Gefängnis dagegen zu einem zusätzlichen Anspruch führen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass das Paar zusammen wohnte oder verheiratet war, wie das BSG urteilte. Es reiche aus, wenn schon vor Beginn des Gefängnisaufenthalts eine „besondere Nähe“ zu dem Partner bestand. Im Streitfall soll das Landessozialgericht von Sachsen-Anhalt in Halle die konkreten Fahrtkosten genau prüfen.

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