Mindestaufenthaltsdauer für EU-Ausländer bei Scheidungsverfahren ist rechtens

Europäischer Gerichtshof/EuGH
Europäischer Gerichtshof/EuGH

Bei Scheidungsverfahren von EU-Ausländern darf eine Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr verlangt werden, bevor nationale Gerichte zuständig sind. Diese Regelung sei keine verbotene Diskriminierung, auch wenn die Frist für eigene Bürger nur sechs Monate betrage, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Italiener in Österreich. (Az. C-522/20)

Er wollte sich dort von seiner deutschen Frau scheiden lassen, mit der er zuvor in Irland zusammengelebt hatte. Sein Antrag wurde aber zurückgewiesen. Österreichische Gerichte erklärten sich nicht für zuständig, weil der Mann erst seit einem halben Jahr dort lebte. Sie beriefen sich auf die sogenannte Brüssel-II-a-Verordnung. Darin ist festgehalten, dass Ausländer für ein entsprechendes Verfahren ein Jahr im Land sein müssen, Staatsbürger aber nur sechs Monate.

Der Italiener zog daraufhin vor den obersten Gerichtshof in Österreich, der dem EuGH die Frage vorlegte. Dieser entschied, dass es sich nicht um verbotene Diskriminierung handle. Die Verordnung solle sicherstellen, dass eine tatsächliche Beziehung zu dem entsprechenden Land bestehe.

Wer wegen einer Ehekrise in sein Heimatland zurückkehre und dort die Scheidung einreiche, sei in einer anderen Situation als jemand, der in ein ganz anderes Land ziehe. Auch der Ehepartner könne eher damit rechnen, dass eine Scheidungsantrag im Herkunftsland gestellt werde.

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