Sofortigen Jobverlust müssen die Impfverweigerer in Gesundheit und Pflege nicht fürchten

Symbolbild: Krankenpflege
Symbolbild: Krankenpflege

Einst haben es Bund und Länder in seltener Eintracht beschlossen, jetzt sorgt es für Zwist: das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Unmut gibt es auch, weil mancherlei rechtliche Frage zur Umsetzung der Bestimmung noch nicht geklärt ist.

Für wen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Betroffen sind unter anderem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Behinderte, Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,  Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten und Pflegediensten.

Ausgenommen sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – sie müssen dafür ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Wie soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt werden?

Bis zum 15. März müssen die Beschäftigten nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind – oder ein Attest vorlegen, das sie von der Pflicht befreit. Tun sie das nicht, muss der Arbeitgeber das jeweils zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Behörde soll die Betroffenen dann zunächst erneut auffordern, den Nachweis in einer angemessenen Frist vorzulegen, die aber im Gesetz nicht näher definiert ist.

Bleibt dies erneut aus, muss das Amt im Rahmen seines Ermessens über ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot entscheiden. Dabei sollen aber verschiedene Aspekte wie Infektionsgefahren oder drohende Versorgungsengpässe in der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt werden.

Muss ungeimpften Beschäftigten der Zutritt zu den Einrichtungen verwehrt werden?

Nicht unbedingt. Dem Gesetz zufolge können die Ämter entsprechende Verbote verhängen, sie müssen das aber nicht tun. Auch wieviel Zeit das Prüfverfahren in Anspruch nehmen darf, ist im Gesetz nicht geregelt.

Welche Kritik gibt es am Vorgehen des Bundes?

Die Union wirft nun Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vor, die Länder bei der Umsetzung der Bestimmung alleine zu lassen. Die Handlungsspielräume, die die Ämter bei ihren Ermessensentscheidungen bekommen sollen, seien nicht definiert, kritisierte der Unions-Gesundheitsexperte Tino Sorge (CDU) im Deutschlandfunk. Er fordert ein bundeseinheitliches Vorgehen. Denn Unterschiede bei der Handhabung könnten dazu führen, dass viele Pflegekräfte in ein anderes Bundesland wechseln.

Dass alle an einem Strang ziehen, strebt auch der Bund an. Das Bundesgesundheitsministerium sei derzeit mit den Ländern im Gespräch, „um eine einheitliche und pragmatische Umsetzung sicherzustellen“, sagte Vizeregierungssprecher Wolfgang Büchner am Mittwoch.

Droht ungeimpften Beschäftigten der Jobverlust?

Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Beschäftigten grundsätzlich möglich. Wenn überhaupt, dürfte es einige Zeit dauern, bis jemand seinen Job verliert.

Entscheidet sich das Gesundheitsamt tatsächlich für ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, dürfte der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigern sich Beschäftigte dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte es in der Regel aber zunächst zu einer Abmahnung kommen.

Allerdings bemängeln Kritiker wie der Unionspolitiker Sorge, dass auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei anhaltender Impf-Verweigerung bislang nicht ausreichend geklärt seien.

In jedem Fall gilt ein ausgesprochenes Verbot sofort: Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung, wie es im Gesetz ausdrücklich heißt.

Drohen Arbeitgebern und Beschäftigten Bußgelder?

Ja, und zwar in einer Höhe von bis zu 2500 Euro. Betroffen sein können insbesondere Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten trotz eines amtlichen Verbots weiterarbeiten lassen – oder es nicht dem Gesundheitssamt melden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter keinen Nachweis vorlegt. Auch für die Beschäftigten, die eine Aufforderung vom Amt bekommen haben, kommt ein Bußgeld infrage.

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