Keine Umsatzsteuer fällig auf Umsätze mit virtuellem Spielgeld

Spielwürfel
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Auf Umsätze mit virtuellem Spielgeld fällt auch bei gewerblichen Spielern noch keine Umsatzsteuer an. Diese wird erst fällig, wenn das Spielgeld in eine echte Währung getauscht wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Das Spielen selbst sei keine Beteiligung am realen Wirtschaftsleben. (Az: V R 38/19)

Im Streitfall geht es um ein Onlinespiel, das die reale Welt simuliert. Es gibt beispielsweise Grundstücke, Häuser, Möbel, Autos, Kunst und Kleidung. All dies kann mit virtuellen Spiel-Dollar ge- und verkauft oder auch vermietet werden. Der US-Spielebetreiber betreibt zudem eine Börse, auf der gegen Gebühr Spiel-Dollar gegen echte Dollar gehandelt und auf andere Spieler übertragen werden.

Der Kläger betreibt dieses Spiel gewerbsmäßig und hat hierfür ein Gewerbe für „Internethandel mit Waren aller Art“ angemeldet. Insbesondere kauft er im Onlinespiel Land, teilt dies auf und vermietet die Parzellen weiter. Spielgeld-Gewinne tauscht er dann an der Börse des Spielebetreibers gegen Dollar um.

Mit dem Finanzamt streitet er über den Umfang der hierfür von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer. Wie nun der BFH entschied, ist Umsatzsteuer erst dann zu zahlen, wenn der gewerbliche Spieler sein Spielgeld in echte Dollar tauscht und damit an andere Spieler verkauft.

Anders als das Finanzamt meinte, wird dagegen auf die spielinternen Umsätze mit dem virtuellen Spielgeld noch keine Umsatzsteuer fällig: Das Spiel sei keine Beteiligung am realen Wirtschaftsleben, erklärte der BFH. „Eine wesentliche Eigenschaft des Spielens ist es gerade, in Abgrenzung zur realen Welt eine Subwelt mit eigenen Regeln, Rollen und Zielen zu schaffen.“

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