Kein Kindergeld bei langer Erkrankung von volljährigem Kind

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Kann sich ein volljähriges Kind wegen einer langfristigen Krankheit nicht mehr um seine Ausbildung kümmern, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld. Nur eine vorübergehende Erkrankung ist unschädlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Für eine Erkrankung, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate“ andauert, gelte dies nicht mehr. In solchen Fällen könne aber ein Kindergeldanspruch wegen einer Behinderung bestehen. (Az: III R 43/20)

Im Streitfall hatte der Sohn eine zweieinhalbjährige Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen. Gut vier Monate vor Abschluss der Ausbildung erlitt der dann 19-Jährige einen schweren Unfall. Nach einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt musste er mehrere Rehamaßnahmen durchlaufen. Die letzte davon begann erst 17 Monate nach dem Unfall.

Kindergeld steht den Eltern immer bis zur Volljährigkeit zu. Danach wird es bis zum 25. Geburtstag gezahlt, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet oder um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Hier sprach in der Vorinstanz das Finanzgericht Münster der Mutter Kindergeld zu. Zwar könne der Sohn aus gesundheitlichen Gründen seine Ausbildung nicht fortsetzen. Sein Wille, dies so bald wie möglich zu tun, sei aber eindeutig belegt.

Der BFH hob dieses Urteil nun auf. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung, hier wegen einer Erkrankung, nur dann unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. „Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.“ Dass im Streitfall das Ausbildungsverhältnis fortbestand, ändere daran nichts.

Allerdings soll nun das Finanzgericht Münster prüfen, ob ein Kindergeldanspruch wegen einer Behinderung bestand. Dies sei der Fall, wenn der Sohn „behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten“.

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