Krankenhäuser müssen Versorgungsauftrag selbst erfüllen

Strahlenmedizin
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Krankenhäuser müssen alle wesentlichen Leistungen ihres Versorgungsauftrags selbst erbringen. Eine Auslagerung auf Dritte ist unzulässig, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil zu einer Strahlenabteilung entschied. (Az: B 1 KR 15/21 R)

Die klagenden Kreiskliniken Böblingen sind unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Dennoch wurde diese Abteilung 2005 geschlossen. Stattdessen vereinbarte der Träger eine Kooperation mit einer Strahlentherapiepraxis niedergelassener Ärzte.

Im Oktober 2010 nahm das Krankenhaus eine Frau mit ambulant nicht beherrschbaren Schmerzen stationär auf. An vier Tagen wurde sie auch in der Strahlentherapiepraxis behandelt. Dafür zahlte das Krankenhaus an die Praxis gut 1600 Euro. Mit der Krankenkasse rechnete das Krankenhaus insgesamt gut 7400 Euro ab, davon 3930 Euro für eine stationäre Strahlentherapie.

Die Krankenkasse wollte dies nicht bezahlen – zu Recht, wie nun das BSG entschied. Zwar könnten Kliniken einzelne Leistungen auch an Außenstehende abgeben und mit diesen abrechnen. „Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind.“

Hier sei der Versorgungsauftrag für Strahlentherapie im Krankenhausplan ausgewiesen gewesen. Damit gehöre die Strahlentherapie zu den „wesentlichen Leistungen“ der Klinik. Hierfür müsse sie daher „die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen“ selbst vorhalten. Hier sei dies nicht geschehen. Den Kreiskliniken stehe daher eine Vergütung nicht zu.

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