Teilerfolg der NPD vor Bundesverfassungsgericht wegen Bundestagswahl 2017

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Die rechtsextreme NPD hat einen Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht erzielt. Nach einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hätte die Berliner Landesliste der Partei 2017 zur Bundestagswahl zugelassen werden müssen. Dennoch bleibe die Wahl aber gültig, erklärte das Verfassungsgericht. (Az. 2 BvC 22/19)

Laut Gesetz dürfen die Parteien ihre Bundestagskandidaten nicht zu früh aufstellen. Dies soll gewährleisten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die Stimmung ihrer Partei am Wahltag widerspiegeln. Die Delegierten für die Vertreterversammlung, die die jeweilige Landesliste für die Bundestagswahl am 24. September 2017 beschließt, durften erst im März 2016 gewählt werden.

Ein Kreisverband der Berliner NPD hatte seine Delegierten schon im Februar 2016 gewählt. An der Vertreterversammlung im Oktober 2016 nahmen diese Delegierten dann aber nicht teil. Dennoch ließ der Landeswahlausschuss die Landesliste der NPD nicht zu. Die Berliner NPD sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und forderte eine Wiederholung der Bundestagswahl 2017 im Land Berlin.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem nur teilweise statt. Insbesondere sei die Wahl gültig. Bei der vorausgegangenen Bundestagswahl habe die NPD in Berlin nur 1,5 Prozent der Stimmen erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Partei 2017 über die Fünf-Prozent-Hürde hätte gelangen und so Bundestagsmandate hätte erringen können. Auch habe die NPD nicht dargelegt, dass die Stimmabgabe ihrer Anhänger nun für andere Parteien des rechten Spektrums zu mandatsrelevanten Veränderungen geführt haben könnten.

Allerdings sei die Nichtzulassung der Wahlliste „ein Wahlfehler“ gewesen, befanden die Karlsruher Richter. Die NPD sei in ihren Rechten auf Wahl- und Parteienfreiheit verletzt worden. Zwar sei das Verfahren zur Zulassung der Landeslisten unbedenklich. Dabei müssten aber die Rechte der Parteien berücksichtigt werden. Daher dürfe nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift zum Ausschluss von der Wahl führen.

Hier seien zwar einige Delegierte zur Vertreterversammlung zu früh gewählt worden. Diese hätten dann an der Vertreterversammlung aber nicht teilgenommen und daher auch die Aufstellung der Landesliste nicht beeinflusst. Dieser geringe Fehler trete „hinter dem schwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und die Parteienfreiheit, die mit der Nichtzulassung einer Landesliste verbunden ist, zurück“, entschied das Bundesverfassungsgericht.

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