Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am Montag mit der Rechtmäßigkeit einer verpflichtenden Corona-Impfung von Bundeswehrsoldaten befasst. In der Verhandlung vor dem ersten Wehrdienstsenat in Leipzig ging es um die Beschwerde zweier Offiziere gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen für Soldaten. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Grundrechte und fordern, die Impfung von der Liste zu streichen. Eine Entscheidung gab es noch nicht, die Verhandlung wird Anfang Juni fortgesetzt.
Seit Ende November besteht für aktive Soldatinnen und Soldaten sowie Reservisten die Pflicht, die Corona-Schutzimpfung zu dulden, sofern dem keine medizinischen Gründe entgegen stehen. Grundlage ist das Soldatengesetz, das auch eine Impfpflicht für Tetanus, Hepatitis und andere Krankheiten vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist hier in erster und letzter Instanz zuständig. Als Fortsetzungstermine sind der 7. und 8. Juni geplant.
In der Verhandlung wurden unter anderem die Rechtsgrundlagen der verpflichtenden Corona-Impfung bei der Bundeswehr und die Gefährlichkeit des Coronavirus allgemein diskutiert. Die Klägerseite präsentierte dazu mehrere Sachverständige, die unter anderem zu den möglichen Folgen einer Impfung sprachen.
Die Covid-19-Impfung sei nicht zur Verhütung übertragbarer Krankheiten geeignet, argumentierte die Klägerseite. Sie verhindere auch eine Infektion oder Erkrankung nicht. Die Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums halten die gesetzlichen Regelungen für die verpflichtende Corona-Impfung für Berufssoldaten hingegen für rechtmäßig und wiesen den Antrag zurück.
Zum Auftakt machte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betreffe, die beide Angehörige der Luftwaffe sind. „Jeder Soldat kann nur für sein Recht streiten“, sagte Häußler. Demnach sind derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt etwa zehn Verfahren „unterschiedlichster Soldaten unterschiedlichster Einheiten“ anhängig.
Laut den Vertretern des Bundesverteidigungsministeriums dient die Regelung zu Basisimpfungen der Soldaten „insgesamt der Verhütung von entsprechenden Krankheiten“. Es gehe auch darum, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sicherzustellen. Nach Angaben der Bundeswehr wurden bis Ende April rund 60.000 betätigte Corona-Fälle bei Soldaten registriert.
Die Klägerseite argumentierte, in der bei der Bundeswehr vertretenen Altersklasse zwischen 18 und 65 Jahren drohten in der Regel keine schweren Krankheitsverläufe. Sie sehen keine Rechtsgrundlage für „eine so weitreichende Regelung“ wie die Pflichtimpfung für Soldaten und verwiesen darauf, dass eine Covid-19-Impfung selbst auch potenziell tödlich sein könne. Zudem seien die Impfstoffe nur unzureichend erforscht.
Die Kläger sehen durch die Pflichtimpfung daher unter anderem das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Grundrecht auf Leben betroffen. Zudem gehe es um die Würde der Menschen, wenn diese genötigt würden, an „einer Studie teilzunehmen“, sagten die Anwälte mit Blick auf die neuartigen mRNA-Impfstoffe. Es gehe zudem um die Berufsfreiheit, weil Soldaten bei Ablehnung der Impfung am Ende ihren Beruf riskierten.
Die Gegenseite bestritt hingegen, dass es sich bei den Corona-Impfungen um ein „Experiment“ handle. Als der Vorsitzende Richter darauf verwies, dass das Bundesverteidigungsministerium auch nicht von einer „Zwangsimpfung“ spreche, gab es laute Lacher aus dem Zuschauerraum, wo offenkundig viele Impfkritiker die Verhandlung verfolgten. Auch an anderer Stelle verbat sich Häußler Beifall aus dem Publikum. (Az. BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22)