2G-Plus-Regel in Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen vorläufig gekippt

Fitnessstudio
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Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat die 2G-Plus-Regel in Fitnessstudios vorläufig gekippt. Jedoch gilt die 2G-Regel für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum weiter, wie das Gericht in Münster am Dienstag mitteilte. Die Richter kritisierten, dass die Regel nicht klar formuliert sei. Sie gaben damit einem Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum Recht.

Das gemeinsame Ausüben von Sport werde in der Coronaschutz-Verordnung unterschiedlich definiert, hieß es zur Begründung. Im Innenbereich seien damit sowohl Sportübungen gemeint, bei der Menschen zielgerichtet zum Sport zusammenkommen, als auch eine gleichzeitige Sportausübung ohne eine Verbindung der Sportler untereinander.

Für Sport im Freien gelte hingegen 2G. Mit „gemeinsamer Sportausübung“ im Freien seien nur sportliche Betätigungen von mehreren Menschen mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Sportausübung gemeint. Damit gebe die Verordnung dem gleichen Begriff unterschiedliche Bedeutungen. Für Bürger sei nicht erkennbar, inwieweit Sport in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliege.

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