Sächsisches OVG sieht keine „systemischen“ Schwächen in italienischem Asylsystem

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat Klagen von in Italien bereits als Flüchtlingen anerkannten Menschen auf internationalen Schutz in Deutschland abgelehnt. Das italienische Asylsystem weise nach derzeitigem Sachstand keine „systemischen Schwachstellen“ auf, welche die Betroffenen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aussetzten, teilte das Gericht am Donnerstag in Bautzen unter Verweis auf mehrere Beschlüsse mit.

Dies wäre nach Angaben der Richter allerdings Voraussetzung dafür, den Menschen auch in Deutschland einen Schutzstatus zuzusprechen. Die von den Betroffenen eingereichten entsprechenden Klagen gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) lehnten sie ab. Die Behörde hatte deren Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller über Italien in die EU gekommen seien und nach den europäischen Dublin-Regeln dort ihre Asylverfahren erfolgten.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hatte in der Vergangenheit bereits anders entschieden und die Rückführung zweier Flüchtlinge nach Italien wegen der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung untersagt. Für sie stünden etwa keine Unterkünfte bereit, hatte dieses Gericht im Juli 2021 mitgeteilt. Soziale Unterstützungsleistungen gewähre Italien nur ausnahmsweise für sehr vulnerable Gruppe, etwa geflüchteten Familien mit Kindern.

Laut sächsischem OVG wiederum erwarteten die Klägerinnen und Kläger in Italien voraussichtlich zwar schlechtere Lebensbedingungen als in Deutschland. Dies sei allerdings nicht gleichbedeutend mit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. So seien Betroffene nach den ihm vorliegenden Informationen in aller Regel in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen und Unterkunft zu finden, betonte das Gericht. Vulnerable Gruppen würden unterstützt.

Eine Revision gegen die Urteile ließ das OVG in Bautzen nicht zu. Dagegen kann aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden. Für diese wäre dann das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

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