Der Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt darf die AfD beobachten. Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss einen Antrag der AfD gegen die Einstufung als Verdachtsfall ab. Das Gericht sieht „hinreichende Anhaltspunkte“ dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die sich gegen die durch die Verfassung geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip in ihrem Wesensgehalt richteten. (9 B 273/21 MD)
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es für eine mit der Einstufung als Verdachtsfall einhergehende zielgerichtete Beobachtung durch den Verfassungsschutz lediglich Anhaltspunkten und noch nicht der Gewissheit, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Insofern genüge bereits der „Verdacht“ der Gefährdung von Grundwerten der Verfassung.
Für eine von der AfD verfolgte Aushöhlung der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde spricht nach Auffassung des Gerichts die systematische Ausgrenzung von allen Menschen, die nicht über die „ethnische Eigenschaft, Deutscher zu sein“, verfügten, was mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Diffamierung dieser Menschen sehen die Richter insbesondere „in der Wortwahl, dem Inhalt und Umfang von Äußerungen auf Landes- und kommunaler Ebene“.
Hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen den Wesenskern der bestehenden demokratischen Verhältnisse sieht die Kammer zudem wegen einer Vielzahl von Äußerungen gegen staatliche Institutionen. Diese gingen „in massiver Weise über die bloße Kritik an bestehenden Zuständen hinaus und verunglimpften diese in bewusst überzogener Weise“.
Ziel sei es, diesen Institutionen und damit den demokratischen Verhältnissen ihre Daseinsberechtigung abzusprechen. Das Gericht betonte, dass sich Maßnahmen des Verfassungsschutzes auch gegen eine Partei richten könnten, die einen nicht unbeachtlichen Teil der Parteienlandschaft der Bundesrepublik repräsentiere.
Erst am Dienstag hatte das Kölner Verwaltungsgericht entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als Verdachtsfall einstufen und führen darf. Auch die Einstufung der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative als Verdachtsfall sei nicht zu beanstanden. Bei einer Einstufung als Verdachtsfall dürfen geheimdienstliche Mittel zur Beobachtung eingesetzt werden.