Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag in Karlsruhe erneut über die Verjährungsfrist bei Dieselfällen verhandelt. Es ging um einen Audi, den der inzwischen verstorbene Mann der Klägerin 2011 gekauft hatte und der mit einem manipulierten Dieselmotor von VW ausgestattet war. Die Klage gegen Volkswagen wurde 2020 eingereicht. (Az. VII ZR 422/21)
Der Dieselskandal war allerdings schon 2015 bekannt geworden, weswegen VW die Sache als verjährt betrachtet. Der Käufer gab allerdings an, dass er erst 2017 erfahren habe, dass sein Auto auch vom Dieselskandal betroffen war. Darum hätte er nicht zu spät geklagt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage überwiegend statt: Die dreijährige Verjährungsfrist habe erst Ende 2017 begonnen, stellte es fest. Es sei nicht grob fahrlässig, wenn Autokäufer in den Jahren 2015 und 2016 keine eigenen Nachforschungen angestellt hätten.
Nun überprüft der BGH dieses Urteil auf Rechtsfehler. Ursprünglich sollten am Donnerstag noch zwei weitere Fälle verhandelt werden. Die beiden Termine waren aber am Mittwoch aufgehoben worden. Am 14. Juli will der siebte Zivilsenat in Karlsruhe sein Urteil sprechen.